· Fachbeitrag · Besondere Verfahren
Behördliches Zustimmungsverfahren und Kündigung sind mehrere Angelegenheiten
| Will der Arbeitgeber einem Schwerbehinderten oder dem Arbeitnehmer in der Elternzeit bzw. Schwangerschaft kündigen, muss die entsprechende behördliche Stelle der Kündigung zustimmen (§§ 85 ff. SGB IX, § 18 BEEG, § 9 MuSchG). Hier lassen Anwälte häufig viel „Geld liegen“. |
1. Zwei verschiedene Angelegenheiten
Was viele nicht wissen: Wird der Anwalt mit der Vertretung vor der Behörde und auch im Verfahren der Kündigung (Abwehr bzw. Ausspruch) beauftragt, liegen gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten vor (§ 15 RVG):
- Das behördliche Verfahren stellt eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit dar und
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