· Fachbeitrag · Besondere Verfahrensituationen
Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung: So rechnen Sie ab
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Sog. Gerichtsstandsbestimmungsverfahren kommen in der Praxis immer wieder vor. Für Anwälte fallen hierfür aber nur unter bestimmten Umständen (isoliertes Gerichtsstandsbestimmungsverfahren) gesonderte Gebühren an. |
1. Grundsatz: Bestimmungsverfahren zählt zum Rechtszug
Nach § 16 Nr. 3a RVG zählt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll, gebührenrechtlich zu derselben Angelegenheit. Dies gilt auch, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist. Die Folge ist: Die Tätigkeit im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren wird mit der Tätigkeit zur Hauptsache abgegolten.
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Rechtsanwalt R wird von dem in Koblenz wohnenden K beauftragt, von B1 aus Koblenz und B2 aus Mainz als Gesamtschuldner 10.000 EUR einzuklagen. Das angerufene OLG Koblenz bestimmt als zuständiges Gericht das LG Koblenz. Dort ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. Die Beklagten werden durch unterschiedliche Anwälte vertreten.
Lösung Es liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor. Die Tätigkeit des Bestimmungsverfahrens geht in der Vergütung für die Hauptsache unter. Die Rechtsanwälte können wie folgt abrechnen: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR | 798,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR | 736,80 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 295,45 EUR |
1.850,45 EUR |
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