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  • · Fachbeitrag · Besondere Verfahrenssituationen

    Anwaltsgebühren bei Diagonal- und Vertikalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen und Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die in §§ 20, 21 Abs. 1 RVG geregelten Fälle der Verweisung, Abgabe bzw. Zurückverweisung stellen Sonderfälle dar, die für den Anwalt zusätzliche Vergütungsansprüche generieren. Der folgende Beitrag erläutert die Besonderheiten bei der Diagonal- und der Vertikalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie der Zurückverweisung in Ehesachen (zu den Gebühren bei der Horizontalverweisung: RVG prof. 23, 9 ). |

    1. Fälle der Diagonalverweisung nach § 20 S. 2 RVG

    Spricht das Rechtsmittelgericht eine Verweisung aus (sog. Diagonalverweisung), ist dies ein Fall des § 20 S. 2 RVG und es liegt eine neue selbstständige Angelegenheit vor. Hier können die Gebühren mehrfach anfallen und werden nicht angerechnet. Denn die Verweisung findet statt, weil die Instanz bereits vollständig durchlaufen ist (BGH RVG prof. 20, 58).

     

    MERKE | § 20 S. 2 RVG gilt unabhängig davon, ob das ursprünglich angerufene erstinstanzliche Gericht seine Zuständigkeit bejaht oder verneint hat.

     
    • Beispiel 1: Verweisung an untergeordnetes Gericht / Rechtszugswechsel

    K reicht eine Zahlungsklage über 10.000 EUR beim ArbG ein. Dieses weist nach mündlicher Verhandlung die Klage ab. Das LAG hebt nach mündlicher Verhandlung im Berufungsverfahren das erstinstanzliche Urteil auf und verweist die Sache an das zuständige LG. Dort wird erneut verhandelt.

     

    Lösung: Das LAG hat hier nicht an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen, sondern an ein Gericht des niederen Rechtszugs. Damit wird § 20 S. 2 RVG angewendet. Sämtliche Gebühren entstehen anrechnungsfrei erneut.

    1. Verfahren vor dem ArbG

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

    2. Verfahren vor dem LAG

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 10.000 EUR

    982,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    330,44 EUR

    2.069,64 EUR

    3. Verfahren vor dem LG nach Verweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

     

     

    • Beispiel 2: Verweisung an untergeordnetes Gericht / Wechsel des örtlichen Instanzenzugs

    K reicht eine Zahlungsklage über 10.000 EUR beim LG Koblenz ein. Dieses weist aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit die Klage ab. Das OLG Koblenz verweist im Berufungsverfahren die Sache an das örtlich zuständige LG Mainz. Dort wird verhandelt.

     

    Lösung: Es ist § 20 S. 2 RVG anzuwenden. Sämtliche Gebühren entstehen anrechnungsfrei erneut.

    1. Verfahren vor dem LG Koblenz

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    155,45 EUR

    973,65 EUR

    2. Verfahren vor dem OLG Koblenz

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 10.000 EUR

    982,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    190,45 EUR

    1.192,85 EUR

    3. Verfahren vor dem LG Mainz nach Verweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

     

     

    • Beispiel 3: Verweisung an andere Gerichtsbarkeit

    Das LG als erstinstanzliches Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil (Streitwert 10.000 EUR). Das OLG hebt in der mündlichen Verhandlung das Urteil auf und verweist an das zuständige FamG. Dort wird erneut verhandelt.

     

    Lösung: Gemäß § 20 S. 2 RVG sind drei Angelegenheiten gegeben: das Ausgangsverfahren vor dem LG, das Berufungsverfahren vor dem OLG (§ 17 Nr. 1 RVG) und das Verfahren nach Zurückverweisung. Der Anwalt erhält seine Gebühren jeweils gesondert, und zwar anrechnungsfrei.

    1. Verfahren vor dem LG

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

    2. Verfahren vor dem OLG

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 10.000 EUR

    982,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    330,44 EUR

    2.069,64 EUR

    3. Verfahren vor FamG nach Verweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

     

     

    2. Fälle der Vertikalverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG

    § 21 Abs. 1 RVG regelt die gebührenrechtlichen Folgen der sog. Vertikalverweisung, bei der das Obergericht die Sache an ein ihm untergeordnetes Gericht zurückverweist. Auch wenn im Ausgangspunkt das weitere Verfahren vor diesem Gericht einen neuen Rechtszug darstellt und demgemäß die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) und ggf. die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für die erste Instanz jeweils mehrfach anfallen können, bestimmt Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG, dass die bereits entstandene Verfahrensgebühr auf diejenige für das erneute Verfahren anzurechnen ist (BGH RVG prof. 20, 58).

     

    Übersicht / Fälle der Vertikalverweisung nach § 21 Abs. 1 RVG

    • Berufungsgericht verweist an das erstinstanzliche Gericht zurück
    • Revisionsgericht verweist an das Berufungsgericht zurück
    • Revisionsgericht verweist an das erstinstanzliche Gericht zurück
    • Beschwerdegericht verweist an das erstinstanzliche Gericht zurück
    • Gericht der weiteren Beschwerde verweist an das Beschwerdegericht zurück
    • Rechtsbeschwerdegericht verweist an das erstinstanzliche Gericht zurück
    • Ein Verfassungsgericht verweist Sache nach Aufhebung der Entscheidung an das ordentliche Gericht zurück (BGH RVG prof. 14, 2)
     
    • Beispiel 4: Zurückverweisung durch Rechtsmittelgericht

    Nachdem das LG nach einer mündlichen Verhandlung den Beklagten zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt hat, hebt das OLG als Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG zurück. Dort wird erneut mündlich verhandelt.

    Lösung: Es liegen insgesamt drei Angelegenheiten vor. Die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor Zurückverweisung wird allerdings nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG auf die erneut entstehende Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung an das LG angerechnet.

    1. Verfahren vor dem LG vor Zurückverweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

    2. Berufungsverfahren vor dem OLG

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 10.000 EUR

    982,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    330,44 EUR

    2.069,64 EUR

    3. Verfahren vor dem LG nach Zurückverweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    anzurechnen 1,3-Verfahrensgebühr aus 10.000 EUR gemäß Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG

     

    - 798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    143,79 EUR

    900,59 EUR

     

     

    • Beispiel 5: Zurückverweisung durch Verfassungsgericht

    Das AG verurteilt B, an K 5.000 EUR zu zahlen. Dagegen erhebt B eine Anhörungsrüge, die das AG zurückweist. Auf eine Verfassungsbeschwerde hin hebt der VGH das amtsgerichtliche Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Das AG verurteilt B nach einer mündlichen Verhandlung erneut.

     

    Lösung: Es liegen insgesamt drei Angelegenheiten vor. Die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor der Zurückverweisung wird auf die erneut entstehende Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung an das LG angerechnet.

    1. Erstinstanzliches Verfahren vor AG

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    434,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    400,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    162,45 EUR

    1.017,45 EUR

    2. Verfahren vor dem VGH

    1,6-Verfahrensgebühr, § 37 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 3206 VV RVG aus 5.000 EUR

    534,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    105,52 EUR

    660,92 EUR

    3. Verfahren vor AG nach Zurückverweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000 EUR

    434,20 EUR

    anzurechnen 1,3-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR gemäß Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG

     

    - 434,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR

    400,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    79,95 EUR

    500,75 EUR

     

     

    • Beispiel 6: Teilweise Zurückverweisung durch Rechtsmittelgericht

    Nachdem das LG nach mündlicher Verhandlung B zur Zahlung von 10.000 EUR verurteilt hat, hebt das OLG als Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung i. H. v. 7.000 EUR auf und verweist die Sache wegen der restlichen 3.000 EUR zur erneuten Verhandlung an das LG zurück. Dort wird erneut mündlich verhandelt.

     

    Lösung: Das Verfahren nach der Zurückverweisung stellt eine neue Angelegenheit dar. Die neue Verfahrensgebühr entsteht allerdings nur noch aus einem Wert von 3.000 EUR. Aus diesem Wert muss die Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG erfolgen.

    1. Verfahren vor dem LG vor Zurückverweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 10.000 EUR

    798,20 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    295,45 EUR

    1.850,45 EUR

    2. Berufungsverfahren vor dem OLG

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 10.000 EUR

    982,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 10.000 EUR

    736,80 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    330,44 EUR

    2.069,64 EUR

    3. Verfahren vor dem LG nach Zurückverweisung

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 3.000 EUR

    288,60 EUR

    anzurechnen 1,3-Verfahrensgebühr aus 3.000 EURgemäß Vorbem. 3 Abs. 6 VV RVG

     

    - 288,60 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 3.000 EUR

    266,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    54,41 EUR

    340,81 EUR

     

     

    3. Zurückverweisung in Ehesache nach § 21 Abs. 2 RVG

    Bei einer Zurückverweisung im Scheidungsverbundverfahren gilt eine Besonderheit nach § 146 FamFG, wenn

    • neben der Ehe-, Lebenspartnerschaftssache auch Folgesachen anhängig sind,
    • das Gericht den Scheidungsantrag abgewiesen hat und
    • das Rechtsmittelgericht den Scheidungsantrag für begründet hält und deshalb die Sache zurückverweist.

     

    Die Verfahren vor und nach Zurückverweisung stellen eine gebührenrechtliche Angelegenheit nach § 15 Abs. 1 RVG dar (§ 21 Abs. 2 RVG). Die Gebühren fallen daher nur einmal an.

     

    • Beispiel 7: Zurückverweisung durch Rechtsmittelgericht an FamG

    Das FamG weist den Scheidungsantrag (Ehesache: 6.000 EUR; Versorgungsausgleich: 1.200 EUR) zurück. Das OLG hebt die Entscheidung im Beschwerdeverfahren nach einer mündlichen Verhandlung auf und verweist die Sache an das FamG zurück. Dort wird erneut mündlich verhandelt.

     

    Lösung: Das Verfahren vor dem FamG nach Zurückverweisung stellt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit dar.

    1. Verfahren vor dem FamG

    1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 7.200 EUR

    652,60 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 7.200 EUR

    602,40 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    242,25 EUR

    1.517,25 EUR

    2. Beschwerdeverfahren vor dem OLG

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG aus 6.000 EUR

    624,00 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 6.000 EUR

    468,00 EUR

    Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    211,28 EUR

    1.323,28 EUR

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Anwaltsgebühren bei Horizontalverweisung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, RVG prof. 23, 9
    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 31 | ID 48975599