· Fachbeitrag · Neue Angelegenheit
Diagonalverweisung: Alle Gebühren entstehen erneut
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| In der Praxis gibt es immer wieder Probleme, wenn Verfahren zurückverwiesen werden. Es stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob neue Vergütungsansprüche entstehen. Der BGH hat hierzu jetzt entschieden: Wird ein Verfahren von einem Zivilsenat des OLG an das AG als Familiengericht verwiesen, handelt es sich hinsichtlich der Anwaltsvergütung um eine neue Angelegenheit, in der alle Gebühren erneut entstehen können. |
Sachverhalt
Antragsteller M hatte vor dem LG gegen seine geschiedene Ehefrau F Klage auf Gesamtschuldnerausgleich erhoben. Das LG hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, da es sich um eine Familiensache handele, für die das LG nicht zuständig sei. Auf die Berufung des M hat das OLG (Zivilsenat) das Urteil des LG aufgehoben und den Rechtsstreit von Amts wegen an das örtlich zuständige FamG verwiesen. Dieses hat den Antrag als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde zum OLG (Familiensenat) hatte teilweise Erfolg. Das OLG trennte die Mehrkosten, die durch die Klage zum unzuständigen LG entstanden waren, ab und erlegte sie vorab dem Antragsteller auf. Im Übrigen wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt. Das FamG hat dann die von M an F zu erstattenden Kosten für das Verfahren vor dem LG und vor dem Zivilsenat des OLG festgesetzt. Hiergegen hat der M sofortige Beschwerde erhoben. Er ist der Auffassung, Mehrkosten seien nicht entstanden. Jedenfalls seien die erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG und dem FamG als eine gebührenrechtliche Angelegenheit anzusehen, sodass keine Mehrkosten ausgelöst worden seien und daher nicht festgesetzt werden könnten. Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg (20.11.19, XII ZB 63/19, Abruf-Nr. 213305).
Verfahren nach Zurückverweisung ist neue Angelegenheit
Die Pflicht des Antragstellers, die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem LG zu erstatten, folgt nach Ansicht des BGH aus § 20 S. 2 RVG i. V. m. § 17b Abs. 2 S. 2 GVG. Beim ursprünglichen Verfahren vor dem LG und dem späteren Verfahren vor dem FamFG handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten.
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