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  • 20.09.2023 · Fachbeitrag · Bezugsgebühr

    Zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV RVG nach dem Rechtszug, in dem HV vermieden wurde

    | Immer wieder ergeben sich Probleme in Bezug auf die Berechnung der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Nach dem AG Oldenburg bemisst sich die Höhe der „Zusätzlichen Gebühr“ bei einer Einstellung im vorbereitenden Verfahren nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern nach der Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens. Hier ist die Ordnung des Gerichts maßgebend, vor dem die Anklage zu erheben gewesen wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. |