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Beratungshilfe kann nur förmlich abgelehnt werden
| Wird ein Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem BerHG (teilweise) abgelehnt, muss hierüber förmlich entschieden werden ( BVerfG 29.4.15, 1 BvR 1849/11 ). |
Aus der Pressemitteilung des BVerfG
Dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG genügt es nicht, wenn das AG den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet, obwohl ausdrücklich eine anwaltliche Beratung gewünscht war. Zudem überdehnt die Verweisung auf die Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, den Begriff der „Zumutbarkeit“ vorrangiger anderer Hilfsmöglichkeiten.
Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das AG zurückverwiesen.
Pressemitteilung des BVerfG vom 3.6.15
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-038.html