· Fachbeitrag · Deckungsschutz
Wenn der Anwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels prüfen soll ...
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Fraglich ist, ob die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, nachträglich die Kosten dafür zu übernehmen, dass der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft hat. Das AG Saarbrücken hat dies jetzt bejaht. Der Antrag auf Deckungsschutz könne insoweit auch nachträglich gestellt werden. |
Sachverhalt
Im Fall des AG Saarbrücken hatte der Kläger, nachdem sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zurückgewiesen worden war, seinen Prozessbevollmächtigten damit beauftragt, die Erfolgsaussichten einer Berufung zu prüfen (10.3.16, 121 C 374/15 (13), Abruf-Nr. 188091). Der Anwalt legte sie jedoch nicht ein, da er zum Ergebnis gelangte, dass sie keine Aussicht auf Erfolg biete. Daraufhin reichte der Rechtsanwalt seine Rechnung für die Prüfungstätigkeit beim Rechtsschutzversicherer des Klägers ein und bat nachträglich um Deckungsschutz. Der Versicherer verweigerte dies. Die daraufhin erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das AG kam zu folgenden Erkenntnissen: Der Prüfungsauftrag hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels stellt, da die erste Instanz mit dem Urteil beendet war, eine eigene Angelegenheit dar. Sie löst gesonderte Gebühren nach Nr. 2100 ff. VV RVG aus.
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