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  • · Nachricht · Der praktische Fall

    Kostengrundentscheidung nicht zugestellt ‒ und nun?

    | Es kommt vor, dass die Kostengrundentscheidung dem Gegner nicht zugeht. Dann fragt es sich, ob sich dies auf den KFB auswirkt. |

     

    Der BGH (Rpfleger 13, 476) hat entschieden: Ein KFB entfaltet von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Vollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen KFB fehlt.

     

    MERKE | Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO zu erlassende KFB füllt nur die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags aus. Folge: Der KFB ist sowohl hinsichtlich seiner Entstehung als auch seines Bestands von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wird sie aufgehoben oder geändert, verliert ein auf ihrer Grundlage erlassener KFB im Umfang der Aufhebung oder Änderung seine Wirkung.

     

    Nichts anderes gilt, wenn der die Kostengrundentscheidung enthaltende Titel mangels wirksamer Zustellung nicht zur Zwangsvollstreckung geeignet ist und es damit an einer notwendigen Voraussetzung für einen KFB fehlt. Die Akzessorietät bewirkt in einem solchen Fall, dass der KFB von Beginn an keine rechtlichen Wirkungen entfaltet und daher aus Gründen der Rechtsklarheit ‒ nämlich um den fehlerhaften Rechtsschein zu beseitigen ‒ aufzuheben ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 113 | ID 46575079