· Fachbeitrag · Doppelte Terminsgebühr
Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr für Haupt- und Unterbevollmächtigten
| In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sowohl beim Haupt- als auch beim Unterbevollmächtigten eine Terminsgebühr anfällt. Der Hauptanwendungsfall dürfte hierbei in der Besprechung von Vergleichsvorschlägen liegen. Es stellt sich dann die Frage, ob die doppelte Terminsgebühr auch erstattungsfähig ist. Das beantwortet der folgende Beitrag. |
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Der Hauptbevollmächtigte H aus Koblenz beauftragt für den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG Hamburg den Terminsvertreter T (Streitwert: 5.000 EUR). Das Gericht unterbreitet nach Erörterung einen (Widerrufs-)Vergleichsvorschlag, den T an H weiterleitet. H bespricht die Angelegenheit dann auftragsgemäß zunächst mit seinem Mandanten M und anschließend mit dem gegnerischen Rechtsanwalt R. Es kommt zum Vergleichsabschluss. Es sind folgende Vergütungsansprüche entstanden: | |
1. Hauptbevollmächtigter | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5000 EUR | 393,90 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 205,29 EUR |
1.285,79 EUR | |
2. Terminsvertreter/Unterbevollmächtigter | |
0,65-Verfahrensgebühr, Nr. 3401, 3100 VV RVG aus 5000 EUR | 196,95 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3402, 3104 VV RVG aus 5.000 EUR | 363,60 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV RVG aus 5.000 EUR | 303,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG | 167,87 EUR |
1.051,42 EUR |
1. Erstattungsfähigkeit nur bei unwesentlichen Mehrkosten
Der BGH (RVG prof. 14, 94) hat sich bislang nur damit befasst, wie die erstattungsfähigen Kosten für den Unterbevollmächtigten zu berechnen sind und ob die sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallene Einigungsgebühr erstattungsfähig ist. Hierbei ist er der folgenden Ansicht: Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
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