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  • · Fachbeitrag · Einigungsgebühr

    Gebühren des Terminsvertreters und des Hauptbevollmächtigten bestehen nebeneinander

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen.
    • 2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.
    • 3. Die Einigungsgebühr des Unterbevollmächtigten kann neben der Einigungsgebühr des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig sein.

    (BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien haben im Kostenfestsetzungsverfahren darüber gestritten, ob die Klägerin die Kosten ihres Unterbevollmächtigten/Terminsvertreters T erstattet verlangen kann. Sie führten einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Anmietung eines Flugzeugs. Die Klägerin und ihr Hauptbevollmächtigter sind in Berlin geschäftsansässig. Bei der Wahrnehmung des Termins vor dem OLG Frankfurt ließ sich der Hauptbevollmächtigte durch T vertreten. Der Prozess wurde durch einen widerruflich abgeschlossenen Vergleich im Verhandlungstermin beendet, nachdem der Hauptbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls geraten hatte, den Vergleich nicht zu widerrufen.

     

    Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das LG auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des T festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde hat sie sich erfolglos gegen die Berücksichtigung der Kosten des T gewandt.