· Fachbeitrag · Einigungsgebühr
Gebühren des Terminsvertreters und des Hauptbevollmächtigten bestehen nebeneinander
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
(BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034) |
Sachverhalt
Die Parteien haben im Kostenfestsetzungsverfahren darüber gestritten, ob die Klägerin die Kosten ihres Unterbevollmächtigten/Terminsvertreters T erstattet verlangen kann. Sie führten einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Anmietung eines Flugzeugs. Die Klägerin und ihr Hauptbevollmächtigter sind in Berlin geschäftsansässig. Bei der Wahrnehmung des Termins vor dem OLG Frankfurt ließ sich der Hauptbevollmächtigte durch T vertreten. Der Prozess wurde durch einen widerruflich abgeschlossenen Vergleich im Verhandlungstermin beendet, nachdem der Hauptbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls geraten hatte, den Vergleich nicht zu widerrufen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das LG auch die von der Klägerin geltend gemachten Kosten des T festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde hat sie sich erfolglos gegen die Berücksichtigung der Kosten des T gewandt.
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