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  • · Fachbeitrag · Einigungsgebühr

    Der Einwand fehlender Mitwirkung bei einem Vergleichsabschluss ist gebührenrechtliche Frage

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Kennen Sie folgenden ärgerlichen Fall? Ein Anwalt hat im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zunächst über eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits mit der Aussicht auf eine Klagerücknahme verhandelt. Doch dann kündigt der Mandant das Mandat und beauftragt einen anderen Rechtsanwalt, der aufgrund der Vorarbeit des ersten Anwalts den Rechtstreit vergleichsweise beendet. Das LG hatte hier eine Einigungsgebühr festgesetzt, muss nun aber die Sache nach Zurückverweisung durch den BGH erneut entscheiden. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Genau über die Frage der Ursächlichkeit hatte der BGH in einem Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu entscheiden (29.4.20, XII ZB 536/19, Abruf-Nr. 216123). Der ehemalige Mandant bestritt, dass die Tätigkeit des ersten Anwalts für den Abschluss der Einigung ursächlich gewesen sei. Fraglich war hier auch, ob der Einwand der fehlenden Ursächlichkeit

    • ein gebührenrechtlicher Einwand ist, über den der Rechtspfleger entscheidet, oder