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  • · Nachricht · Einigungsgebühr

    Gebühr entsteht nicht, wenn noch nicht einmal Zwischenlösung erreicht wird

    | Vorliegend ist eine Einigungsgebühr nicht entstanden, da noch nicht einmal eine vorläufige Einigung gegeben ist (OLG Karlsruhe 23.1.14, 5 WF 157/13). |

     

    Gemäß Nrn. 1000, 1003 VV RVG entsteht eine Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

     

    Zwischenlösungen lassen eine Einigungsgebühr nicht entstehen, wenn dadurch lediglich ein prozessualer Schwebezustand geschaffen werden soll. Entscheidend ist, ob die Vereinbarung Regelungen enthält, die auch für den Fall der endgültigen Lösung ihre Gültigkeit behalten sollen, oder ob es sich um eine Zwischenlösung handelt, die für sich noch keine Beilegung des Verfahrens oder eines Teils von ihm darstellt.

    Quelle: ID 42685993