· Fachbeitrag · Einigungsgebühr
Einigungsgebühr bei Umgangsregelung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Für einen gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich in einer Kindschaftssache kann nach Ansicht des BGH eine Einigungsgebühr gemäß Nrn. 1000, 1003 VV RVG entstehen. Dies gilt auch, wenn Umgangskontakte nur vorläufig für einen bestimmten Zeitraum geregelt werden. |
Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall forderte eine Rechtsanwältin von ihrer ehemaligen Mandantin, eine 1,0-Einigungsgebühr zu zahlen. Denn die Parteien hatten einen Zwischenvergleich geschlossen, der unter anderem Umgangskontakte für die nächsten drei Monate regelte. Der Gegenstandswert des Falls betrug laut Honorarvereinbarung 10.000 EUR. Das Mandat in der Familiensache endete mit dem Abschluss des Zwischenvergleichs. Die Anwältin war mit ihrer Honorarklage in allen Instanzen, einschließlich des BGH, erfolgreich (BGH 25.5.23, IX ZR 161/22, Abruf-Nr. 236509).
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat mit seiner Entscheidung zwei Grundfragen im Verhältnis der außergerichtlichen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zur Einigungsgebühr in Kindschaftssachen bei gerichtlich gebilligten Vergleichen (Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG) geklärt:
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