· Fachbeitrag · Einigungsgebühr
Gebühren im Fall der Mehreinigung
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
| Einigen sich die Parteien über mehrere Gegenstände, variieren die Gebühren nach Anhängigkeit und Instanzenzug. Anschließend an RVG prof. 14, 14 geht es im Folgenden um die Besonderheiten bei der Mehreinigung. |
1. Verfahrensdifferenzgebühr bei Mehreinigung
Gelten für verschiedene Teile des Einigungsgegenstands andere Gebührensätze, entstehen aus den Teilwerten einzelne Gebühren. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr als eine Gebühr aus dem Gesamtwert nach dem höchsten Gebührensatz berechnen, § 15 Abs. 3 RVG. Erfolgt im Rechtsstreit auch eine Einigung über nicht anhängige Gegenstände, wird sie protokolliert oder erörtert, entsteht auch aus dem Mehrwert der Einigung eine Verfahrensgebühr.
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Anwalt A erhebt Klage auf Zahlung von 10.000 EUR. Im Termin einigen sich die Parteien über die Klageforderung sowie über weitere 8.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren. Der Anwalt kann folgende Gebühren abrechnen: | |||||||||||||||||||||||||||
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In einem Rechtsstreit werden 10.000 EUR eingeklagt. Die Parteien einigen sich ohne mündliche Verhandlung in einer außergerichtlichen Besprechung über die gesamte Klageforderung und über weitere 8.000 EUR, die bislang nicht anhängig waren. Der Anwalt kann folgende Gebühren abrechnen:
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Es werden 10.000 EUR eingeklagt. Im Termin wird eine Einigung über die 10.000 EUR getroffen. Darüber hinaus werden weitere 8.000 EUR protokolliert, über die sich die Parteien bereits ohne ihre Anwälte geeinigt hatten. Es können folgende Gebühren abgerechnet werden:
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2. Einigung im Rechtsmittelverfahren
Hinsichtlich der Gebührenberechnung im Rechtsmittelverfahren können nach Abschluss einer Einigung folgende Abrechnungsprobleme auftreten:
a) Einigung über die im Rechtsmittelverfahren anhängigen Gegenstände
Einigen sich die Parteien über anhängige Gegenstände, entstehen die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und Einigungsgebühr wie folgt:
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Gegen das erstinstanzliche Urteil über 10.000 EUR wird Berufung eingelegt. Nach streitiger Verhandlung einigen sich die Parteien. Folgende Gebühren entstehen:
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b) Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände
Einigen sich die Parteien (auch) über Gegenstände, die anderweitig anhängig sind, wird in Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG nicht auf die Instanz der Einigung abgestellt, sondern auf die Anhängigkeit des Gegenstands.
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Es ergeht ein Urteil über Zahlung von 20.000 EUR. In der Berufungsverhandlung wird eine Einigung geschlossen, in die eine anderweitig in erster Instanz anhängige Forderung von 5.000 EUR einbezogen wird. Es können berechnet werden:
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c) Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände
Für die Einbeziehung nicht anhängiger Gegenstände in die Einigung gilt:
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Es ergeht ein Zahlungsurteil über 20.000 EUR. Der Beklagte legt Berufung ein. Vor der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien außergerichtlich über 20.000 EUR und über weitere nicht anhängige 5.000 EUR.
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