· Fachbeitrag · Einigungsgebühr
Übergangsrecht: Bei Mehrvergleichen genau hinschauen
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
§ 60 Abs. 2 RVG findet auf Mehrvergleiche, bei denen der unbedingte Klageauftrag vor dem 1.8.13, der weitergehende Einigungsauftrag jedoch erst danach erteilt wurde, keine Anwendung. § 15 Abs. 3 RVG stellt insoweit keinen Fall der Zusammenrechnung von Gegenstandswerten dar (OLG Hamburg 23.9.14, 8 W 76/14, Abruf-Nr. 143906). |
Sachverhalt
Im Juni 2013 wurde das gerichtliche Verfahren anhängig. Dem Bevollmächtigten wurde nach dem 1.8.13 der Auftrag erteilt, in eine mögliche Einigung weitere Ansprüche einzubeziehen. Unter Einschluss dieser Ansprüche wurde das gerichtliche Verfahren durch Prozessvergleich beendet. Für den Teil der verglichenen rechtshängigen Ansprüche begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Einigungsgebühr nach den vor dem 2. KostRMoG geltenden Sätzen, für die überschießenden Ansprüche die (höhere) Vergütung nach der neuen Gebührentabelle. Dem hat die Rechtspflegerin entsprochen. Die Beklagte wandte sich erfolglos mit sofortiger Beschwerde hiergegen.
Entscheidungsgründe
Das OLG ist der Rechtspflegerin im Sinne des Gebühreninteresses des Prozessbevollmächtigten des Klägers gefolgt. Die Vergleichsgebühr sei für den bei Vergleichsschluss rechtshängigen Teil nach altem Gebührenrecht zu berechnen gewesen und für den Mehrvergleich nach neuem Recht, § 60 RVG. Die Parteien haben - nach Klageeinreichung im Juni 2013 - nach dem 1.8.13 einen Anwalt mit nicht auf bereits rechtshängige Ansprüche bezogenen Vergleichsverhandlungen beauftragt. Werden Einigungsgespräche vor Gericht teilweise zu anhängigen, teilweise zu anderen Ansprüchen geführt und hat der Rechtsanwalt auch für die nicht anhängigen Gegenstände einen Verfahrensauftrag, entsteht teilweise eine 1,0- bzw. 1,3-Einigungsgebühr, teilweise eine 1,5-Einigungsgebühr mit der Wertgrenze aus § 15 Abs. 3 RVG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es damit an den Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 RVG. § 60 Abs. 2 RVG setzt nämlich voraus, dass Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen sind (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 60 Rn. 83). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.
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