· Fachbeitrag · Entwerfen eines Testaments
Keine Geschäftsgebühr bei Testamentsentwurf
| Das LG Wiesbaden hatte am 12.4.17 ‒ anwaltsfreundlich ‒ entschieden, dass der Anwalt für die Fertigung zweier Testamentsentwürfe eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV abrechnen kann ( RVGprof 17, 193 ). Dem ist der BGH jetzt leider entgegengetreten. |
Relevanz für die Praxis
Der BGH hat mit Urteil vom 22.2.18 (IX ZR 115/17, Abruf-Nr. 200475) entschieden: Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit des Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als das Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. Ebenso ist der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Zwar ist die Entscheidung alles andere als anwaltsfreundlich. Sie bringt aber Rechtsicherheit in Bezug auf das künftige Verhalten.
Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für das Mitwirken bei der Gestaltung eines Vertrags. Entscheidend ist dabei stets der Auftrag des Mandanten: Dieser muss auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet sein. Eine solche Ausrichtung ist nicht bloß ein ‒ sicheres ‒ Indiz für eine nach Nr. 2300 VV RVG zu vergütende Tätigkeit. Fehlt es daher an diesen Vorgaben und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung gemäß § 34 RVG vor.
Im Streitfall war der erteilte Auftrag ausschließlich darauf gerichtet, die Ehegatten zu beraten und für sie in diesem Zusammenhang verschiedene Urkunden zu entwerfen, unter anderem jeweils ein Testament. Eine Tätigkeit nach außen gegenüber Dritten war nach dem erteilten Auftrag nicht geschuldet und wurde auch nicht erbracht.
Der Umstand, dass die entworfenen Urkunden dem jeweils anderen Lebenspartner zur Kenntnis gebracht werden sollten, genügt wegen des von beiden Lebenspartnern erteilten Mandats für eine nach außen gerichtete Tätigkeit des Anwalts nicht. Ebenso wenig genügt hierfür die Tatsache, dass die vom Rechtsanwalt entworfenen Urkunden nach ihrer Unterzeichnung durch die Mandanten früher oder später eine Rechtswirkung nach außen haben sollten; eine solche mittelbare Wirkung nach außen ist i. d. R. jeder Beratung immanent.
PRAXISTIPP | Sie müssen also im Rahmen Ihrer Tätigkeit in erbrechtlichen Angelegenheiten wie folgt unterscheiden:
Um von vornherein Streit mit Ihrem Mandanten über die Vergütung zu vermeiden, sollten Sie in solchen Fällen unbedingt eine Vergütungsvereinbarung treffen, um solche umfangreichen und haftungsträchtigen Tätigkeiten mit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen. |
Zugleich weist der BGH auf Folgendes hin: Teilt der Anwalt eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Vergütungsberechnung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt. Obwohl im betreffenden Fall die nach § 10 RVG erteilte Berechnung eine Geschäftsgebühr und kein Beratungshonorar zum Gegenstand hatte und deshalb falsch war, berührt dies die Wirksamkeit der Mitteilung nicht.
Wichtig | Zugesprochen werden können allerdings nur die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen, soweit sie über die abgerechnete Vergütung nicht hinausgehen, somit eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 RVG.