· Fachbeitrag · Erbrecht
Pflichtteilsverzichtsvertrag: So verschenken Sie mit der richtigen Wertermittlung kein Geld
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern bemisst sich nach Ansicht des BGH nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1, Abs. 2, § 102 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 1, S. 2, § 109 Abs. 1 GNotKG). |
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um den Pflichtteilsverzicht der Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern. Für den Wert der Anwaltsgebühren sind die Grundsätze der Wertermittlung bei erbrechtlichen Angelegenheiten (hier: Pflichtteilsverzichtsvertrag) zu beachten (BGH 11.10.23, IV ZB 26/22, Abruf-Nr. 238207).
Relevanz der Entscheidung
Um für Anwaltsgebühren allgemein zu dem richtigen Gegenstandswert zu gelangen, ist es von grundlegender Bedeutung, ob sich die anwaltliche Tätigkeit auf ein gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren erstreckt. Ausgangspunkt ist hierbei § 23 Abs. 1 S. 1, S. 2 bzw. Abs. 3 RVG. Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 RVG). Unter „gerichtlichen Verfahren“ fallen alle vor einem Gericht anhängigen Verfahren, die unterschiedliche Bestimmungen bezüglich der zu berechnenden Gerichtsgebühren haben können. Wenn also ein Gesetz für ein gerichtliches Verfahren Wertvorschriften zur Berechnung der Gerichtskosten benennt, sind diese auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren heranzuziehen. Solche Wertvorschriften sind u. a. für
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