· Fachbeitrag · Erhöhungsgebühr
Beschlussanfechtung durch mehrere WEG-Miteigentümer
| Fechten Wohnungseigentümer (Kläger) einen Mehrheitsbeschluss der übrigen Eigentümer (Beklagte) an, werden diese als einzelne Streitgenossen in Anspruch genommen. Die Beklagten werden demzufolge gegenüber dem Rechtsanwalt als einzelne Auftraggeber tätig. Dieser kann die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG in Ansatz bringen. |
Die Beklagten sind nicht als BGB-Gesellschaft organisiert. Vielmehr sind auf sie die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft anzuwenden (§ 741 ff. BGB). In kostenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft als Person an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt ist (OLG Koblenz AGS 09, 160). Der Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann daher in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen.
Etwas anderes kann gelten, wenn die Eigentümer einheitlich als Verband auftreten (Schnapp/Volpert in: Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 6. Aufl., VV 1008 Rn. 21). Dies ist hier jedoch nicht der Fall gewesen. Es lag somit eine interne Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft vor (OLG Köln 10.2.12, 17 W 24/12, Abruf-Nr. 121246).