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  • · Nachricht · Erstattungsanspruch

    Spruchverfahren: Anwalt bekommt Selbstvertretung nicht bezahlt

    | Ein Antragsteller, der sich als Rechtsanwalt im Spruchverfahren selbst vertritt, hat regelmäßig keinen Erstattungsanspruch in Höhe der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts ( BGH 28.1.14, II ZB 13/13, Abruf-Nr. 140689 ). |

     

    Eine § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO entsprechende Vorschrift, wonach dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren und Auslagen zu erstatten sind, die er als solche eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte, fehlt im Spruchverfahrensgesetz. Eine solche Regelung ergibt sich auch nicht aus entsprechend anwendbarem Recht.

     

    Dem Rechtsbeschwerdeführer sind die Auslagen und Gebühren eines Rechtsanwalts auch nicht zu erstatten, weil er so behandelt werden müsste, als hätte er einen anderen Rechtsanwalt beauftragt. Denn nach § 15 Abs. 4 SpruchG sind nur zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendige Kosten erstattungsfähig. Auch Rechtsanwaltskosten sind anders als nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht stets, sondern nur dann erstattungsfähig, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Einzelfall geboten war. Dass eine Rechtsberatung und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist, wird man für ein Spruchverfahren zwar für eine rechtsunkundige, in Angelegenheiten des Spruchverfahrens unerfahrene Person regelmäßig annehmen können. Ein Rechtsanwalt muss in der Regel in einem Spruchverfahren aber nicht einen (anderen) Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen, weil er selbst über die zur Rechtsverfolgung erforderliche Rechts- und Sachkunde verfügt. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, die Kosten seiner Verfahrensführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt.

     

    Einzelheiten im Volltext unter der Abruf-Nr. 140689

    Quelle: ID 42582454