· Nachricht · Falschberatung
Anwalt haftet für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten
| Berät der Anwalt falsch, haftet er auch für die vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten: Diese können in Form anwaltlichen Zeithonorars als Schaden bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden. |
Im Fall des BGH (BGH 16.7.15, IX ZR 197/14, Abruf-Nr. 178700) beruhten die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zwar nicht adäquat kausal auf der dem Beklagten vorgeworfenen Fehlberatung. Dafür haftet der Beklagte aber als Einzelanwalt, weil er einen nach der Rechtslage nicht zu gewinnenden Prozess eingeleitet hat.
Das vorprozessuale anwaltliche Zeithonorar ist nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig.
Quelle: ID 43548855