· Fachbeitrag · Familienrecht
Einigungsgebühr für Vereinbarung über Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
In Fällen, die seit dem 1.9.09 geltendem Recht unterfallen, ist ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich - wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben - nicht mehr einseitig, sondern zweiseitig, womit auch eine Einigungsgebühr entsteht (Leitsatz der Redaktion) (OLG Hamm 29.7.11, II 6 WF 100/11 und II 6 WF 101/11, Abruf-Nr. 113381). |
Praxishinweis
Die Entscheidung bedeutet eine Abkehr von der bisherigen ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm. Danach war beim Verzicht auf den Versorgungsausgleich (VA) in den Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige und die zu übertragenden Anwartschaften feststanden, der Ausgleichsanspruch als Ergebnis der Bilanzierung der wechselseitigen Ansprüche betrachtet worden. Folge: Ein Verzicht auf die Durchführung des VA war daher nur einseitig. Eine Einigungsgebühr konnte nicht entstehen.
Zur Begründung verweist das OLG auf das seit dem 1.9.09 geltende Versorgungsausgleichsgesetz. Nach §§ 10 ff. VersAusglG ist kein „Einmalausgleich“ mehr vorzunehmen, sondern ein „Hin- und Herausgleich“ der Anrechte der Beteiligten. Bei einem wechselseitigen Verzicht kommt es weder auf die Gründe, noch darauf an, wer auf höhere Ansprüche verzichtet. Es liegt demnach stets ein zweiseitiger Verzicht vor, der eine Einigungsgebühr auslöst.
Eingesandt von | RAin Dörthe Hackbarth, RAe Pinkepank, Hackbarth, Karthaus, Dortmund