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  • · Nachricht · Familienrecht

    Keine Terminsgebühr im § 1666 BGB-Verfahren ohne Gerichtstermin

    | Findet im Verfahren nach § 1666 BGB kein Gerichtstermin statt, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG (Entscheidung ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung), weil § 157 FamFG eine Soll-Vorschrift ist und die in § 155 Abs. 2 FamFG vorgeschriebene Erörterung sowie die in § 160 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene Anhörung keine mündliche Verhandlung sind (OLG Schleswig 12.2.14, 15 WF 410/13). |

     

    Erfährt das FamG auf verschiedenen Wegen von einem Sachverhalt, der eine Prüfung nach § 1666 BGB erforderlich macht, und werden versehentlich zwei Aktenzeichen vergeben und die Verfahren anschließend verbunden, entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 3.000 EUR gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG und nicht zwei Verfahrensgebühren nach einem Wert von 3.000 EUR oder eine Verfahrensgebühr nach einem Wert von 6.000 EUR. Dies gilt auch, wenn vor der Verbindung zu beiden Aktenzeichen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, der Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet und ein Verfahrenswert von 3.000 EUR festgesetzt worden ist.

    Quelle: ID 42629741