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  • · Fachbeitrag · (Fiktive) Reisekosten

    Was die Terminsvertreterin erspart, erhält der Anwalt nicht erstattet

    | Tritt ein Unterbevollmächtigter im Termin auf, können dessen Kosten nur festgesetzt werden, wenn ihn die Partei selbst oder deren Bevollmächtigter beauftragt hat (LAG Berlin-Brandenburg 1.4.19, 26 Ta [Kost] 6009/19, Abruf-Nr. 208734 ). Der Haupt- darf den Unterbevollmächtigten aber nicht im eigenen Namen nach § 5 RVG beauftragen. |

     

    Voraussetzung: Dem Unterbevollmächtigten entstehen Gebühren zusätzlich zu denen des Hauptbevollmächtigten. Dabei sind die Kosten, die durch den Vertreter zusätzlich angefallen sind, mit denen zu vergleichen, die für den reisenden auswärtigen Hauptbevollmächtigten angefallen wären. Für die Terminsvertretung fällt i. d. R. in der Berufungsinstanz eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Vertretung erstattungsfähig. Dafür, dass hier ein Auftrag nach § 5 RVG vorlag, sprach zum einen, dass der von der Beklagten für die Vertreterin in Ansatz gebrachte Betrag deutlich unter den gesetzlichen Gebühren lag. Zum anderen wurden eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) und eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG) geltend gemacht, wie es bei einer Vertretung i. S. d. § 5 RVG zutreffend ist.

     

    Beachten Sie | Der Anwalt als Hauptbevollmächtigter kann schnell in die „Auftragsfalle“ geraten. Beauftragt er im eigenen Namen, entstehen der Partei dadurch keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten. Denn die Vertretung „erarbeitet“ dann (wie hier) für die auswärtigen Bevollmächtigten die Terminsgebühr und erhält ein vereinbartes Honorar.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Übernahme der Reisekosten der bedürftigen Partei, RVG prof 19, 65
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 109 | ID 45897990