· Fachbeitrag · Gebührenanrechnung
Anrechnung der Geschäftsgebühr
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
| Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Anrechnung der Geschäftsgebühr und zeigt, wie bei mehreren Auftraggebern, im Vergabeverfahren und bei Abmahnung und einstweiliger Verfügung richtig angerechnet wird. |
1. Wie wird bei mehreren Auftraggebern angerechnet?
Weder Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG noch Nr. 1008 VV RVG enthalten eine Regelung für die Anrechnung bei mehreren Auftraggebern. Insofern müsste es auch bei einer Anrechnung von maximal 0,75 bleiben, wenn sich die Gebühren des Rechtsanwalts erhöhen, weil er mehrere Auftraggeber hat.
|
Anwalt R vertritt die Auftraggeber A, B und C hinsichtlich eines Räumungsanspruchs (Wert: 20.000 EUR) zunächst außergerichtlich. Es handelt sich um eine insgesamt durchschnittliche Angelegenheit. Als der Mieter dem Räumungsverlangen nicht nachkommt, erhebt R auftragsgemäß Klage, der nach mündlicher Verhandlung stattgegeben wird.
Lösung: Für die außergerichtliche Tätigkeit kann R eine 1,9-Geschäftsgebühr aus Nr. 2300, 1008 VV RVG verlangen. Hinsichtlich der Anrechnung auf die im Prozess entstehende Verfahrensgebühr werden drei verschiedene Meinungen vertreten. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses RVG prof. Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat