· Fachbeitrag · Gebührenanrechnung
Gebührenanrechnung im Berufungsverfahren
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
| Der im Berufungsverfahren tätige Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Fallbeispielen, wann auf diese bzw. mit dieser Gebühr eine Anrechnung zu erfolgen hat. |
1. Frühere außergerichtliche Vertretung
Hat der Anwalt den Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten, ist für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen. Schließt sich dann eine spätere Tätigkeit desselben Anwalts im Berufungsverfahren an, wird die Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
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Anwalt A vertritt M bei der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung über 3.000 EUR (durchschnittliche Angelegenheit). Nachdem der Schuldner nicht zahlt, führt M das Verfahren vor dem AG allein. Die Klage wird abgewiesen. Im Berufungsverfahren wird M dann von A vertreten. Lösung: A kann diese Gebühren aus einem Wert von 3.000 EUR geltend machen:
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