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  • · Fachbeitrag · Gebührenanrechnung

    Gebührenanrechnung im Berufungsverfahren

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    | Der im Berufungsverfahren tätige Anwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG. Der folgende Beitrag zeigt anhand von Fallbeispielen, wann auf diese bzw. mit dieser Gebühr eine Anrechnung zu erfolgen hat. |

    1. Frühere außergerichtliche Vertretung

    Hat der Anwalt den Mandanten zunächst außergerichtlich vertreten, ist für diese Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen. Schließt sich dann eine spätere Tätigkeit desselben Anwalts im Berufungsverfahren an, wird die Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte, maximal mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

     

    • Beispiel

    Anwalt A vertritt M bei der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung über 3.000 EUR (durchschnittliche Angelegenheit). Nachdem der Schuldner nicht zahlt, führt M das Verfahren vor dem AG allein. Die Klage wird abgewiesen. Im Berufungsverfahren wird M dann von A vertreten.

    Lösung: A kann diese Gebühren aus einem Wert von 3.000 EUR geltend machen:

    I. Außergerichtliche Tätigkeit

    1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG

    245,70 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    265,70 EUR

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

     

    50,48 EUR

    Gesamt

    316,18 EUR

    II. Berufungsverfahren

    1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV RVG

    302,40 EUR

    abzgl. 0,65-Geschäftsgebühr

    ./. 122,85 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3202 VV RVG

    226,80 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    426,35 EUR

    Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

     

    81,01 EUR

    Gesamt

    507,36 EUR