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  • · Nachricht · Gebührenanrechnung

    Kostenfestsetzung nach Vergleich: Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht zwingend

    | Sind Anwaltskosten der vorgerichtlichen Vertretung mit eingeklagt, muss der Beklagte bei Abschluss eines Prozessvergleichs für eine eindeutige Regelung sorgen, dass diese Kosten in die Vergleichssumme einbezogen sind. Dabei muss auch der Umfang der Einbeziehung bestimmt werden ( OLG Koblenz 18.11.13, 14 W 634/13 ). |

     

    Die Geschäftsgebühr ist hier nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Auslegung des Prozessvergleichs der Parteien ergibt nicht, dass die eingeklagte Geschäftsgebühr mitverglichen wurde. Der BGH hat treffend formuliert, dass eine Einbeziehung „möglich, jedoch nicht zwingend erscheint“ (7.12.10, VI ZB 45/10). Fehlt eine eindeutige Einbeziehung in den Vergleich, ist die Geschäftsgebühr nicht tituliert.

    Quelle: ID 42491098