· Fachbeitrag · Gebührenerhöhung
BGH korrigiert Rechtsprechung zur Toleranzgrenze bei der Geschäftsgebühr
von Dipl.Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH NJW 11, 1603; RVG prof. 12, 112; 11.7.12, VIII ZR 323/11, Abruf-Nr. 122519). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Geschäftsgebühr von 1,5, also über die Überschreitung des Schwellenwerts von 1,3.
Entscheidungsgründe
Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin „überdurchschnittlich“ war (BGH RVG prof. 06 22, Abruf-Nr. 070013). Daher ist bei der vom Gericht anzustellenden Schlüssigkeitsprüfung festzustellen, ob eine Überschreitung der „Kappungsgrenze“ von 1,3 wegen
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