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  • · Fachbeitrag · Gebührenmanagement

    Zugewinnausgleich: Höhere Gebühren mit vollständigen Verfahrenswerten

    von Karin Zecha, gepr. Rechtsfachwirtin, rund-um-anwalt.de, Krefeld

    | Ein geschiedener Ehepartner muss seinen Zugewinnausgleichsanspruch häufig einklagen. Für den Rechtsanwalt heißt das: Um die vollständigen Gebühren zu erhalten, muss er die Verfahrenswerte korrekt bestimmen. Der folgende Beitrag erläutert mit praxisnahen Beispielen, welchen Wert Sie für Auskunftsantrag, Klage, Widerklage und Rechtsmittelverfahren zugrunde legen können. Ihr Nutzen: Höhere Gebühren durch richtige Werte. |

    1. Verfahrenswert entspricht Ausgleichsforderung

    Für Zugewinnausgleichsverfahren existiert keine besondere Wertvorschrift. Vielmehr sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 33 bis 42 FamGKG heranzuziehen, um den Wert zu bemessen. Als Verfahrenswert für die Anwaltsgebühren ist nicht der gesamte Zugewinn, sondern lediglich der geforderte bzw. eingeklagte Betrag zugrunde zu legen (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 35 FamGKG). Hier gelten die gleichen Bestimmungen wie bei einer bezifferten Zahlungsklage. Zinsen und sonstige Nebenforderungen sind auch hier dem Wert des Hauptgegenstands nicht hinzuzurechnen (§ 37 Abs. 1 FamGKG).

     

    • Beispiel 1: einfacher Grundfall

    Der Zugewinn des Vermögens des Ehemanns M in der Ehezeit beträgt 30.000 EUR (Anfangsvermögen: Minus-Saldo 10.000 EUR, Endvermögen: 20.000 EUR), der der Ehefrau F beläuft sich auf 40.000 EUR. Die Differenz zwischen den Zugewinnen beträgt 10.000 EUR (40.000 EUR - 30.000 EUR = 10.000 EUR). M klagt seinen Anspruch ein. Wie hoch ist der Verfahrenswert?

     

    Lösung: M steht die Hälfte der Differenz, also 5.000 EUR, zu. Der Verfahrenswert beträgt - gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 35 FamGKG - 5.000 EUR.

     

     

     

     

     

    2. Es kommt auf den Auftrag des Mandanten an

    Auch im Zugewinnausgleichsverfahren ist jedoch immer der Auftrag des Mandanten entscheidend dafür, welche Gebühren anfallen. Nennt der Mandant Ihnen einen konkreten Betrag, der im Rahmen des Verfahrens von Ihnen in seinem Namen geltend gemacht werden soll, ist dieser Verfahrenswert für Ihre Anwaltsgebühren maßgebend. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Sie den Auftrag haben, einen konkreten Ausgleichsbetrag abzuwehren.

     

    • Beispiel 2: Rechtsanwalt soll bestimmten Anspruch abwehren

    Mandantin F mandatiert Rechtsanwalt R, weil ihr Ehemann M einen Zugewinnausgleichsbetrag von 50.000 EUR fordert. Gegenstand des Mandats ist es, diese Ausgleichsforderung vollständig abzuwehren. Tatsächlich besteht ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30.000 EUR. Wie hoch ist der für die Rechtsanwaltsgebühren des R maßgebliche Verfahrenswert?

     

    Lösung: Der Verfahrenswert beträgt gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 35 FamGKG 50.000 EUR. Unerheblich für die Verfahrenswertermittlung ist, wie hoch der tatsächliche Zugewinnausgleichsbetrag ist.

     

     

     

    3. Wenn es keinen Zugewinn gibt ...

    Wie berechnet sich der Verfahrenswert, wenn Sie das jeweilige Anfangs- und Endvermögen bestimmen und sich bei Ihrer Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung herausstellt, dass sich rechnerisch kein Zugewinn ergibt? In diesen Fällen besteht das Risiko, dass Sie nur den Mindestwert von 500 EUR ansetzen können. Das Säulendiagramm auf der oberen nächsten Seite veranschaulicht dies sehr deutlich.

     

    PRAXISHINWEIS | Um zu vermeiden, dass Sie lediglich den Mindestwert ansetzen können, empfiehlt sich, dass Sie eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abschließen. So stellen Sie sicher, dass Ihr u. U. erheblicher Arbeits- und Zeitaufwand auch angemessen vergütet wird.

     

    4. Auskunftsklage: Bereitet Leistungsanspruch vor

    Damit die Höhe des Anspruchs auf Zugewinn beziffert werden kann, müssen die Ehegatten Auskunft über ihr Anfangs- und Endvermögen erteilen. Nach der Differenz hieraus richten sich der Zugewinn und der daraus resultierende Zugewinnausgleichsanspruch. Weigert sich ein Ehepartner, die Auskunft zu erteilen, kann der andere Ehegatte beim Familiengericht einen Auskunftsantrag stellen.

     

    Der Auskunftsantrag bereitet die folgende Leistungsklage vor, sodass der Zuständigkeitswert für den Auskunftsanspruch (§ 3 ZPO) auf einen Bruchteil des Leistungsanspruchs festgelegt wird. In der Rechtsprechung reichen die Bruchteile von 1/10 bis 1/2 des Leistungsanspruchs (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1391). Generell ist das Auskunftsinteresse des Klägers umso höher zu bewerten, je weniger er über die maßgeblichen Tatsachen weiß, die den Leistungsanspruch begründen (Schneider/Herget, a. a. O., Rn. 1398).

     

    • Beispiel 3: Mandantin weiß wenig über Tatsachen

    Die Mandantin F weiß nicht, wie hoch das Anfangsvermögen Ihres Ehemannes bei der Hochzeit war und wie hoch sein Endvermögen jetzt ist. F konnte einige grobe Angaben machen: Danach hat M BAföG-Schulden mit in die Ehe gebracht. F hat hingegen in der Ehezeit eine größere Erbschaft von 75.000 EUR erlangt. Aufgrund dieser Angaben schätzt Rechtsanwalt R den Zugewinn des Ehemanns M auf 75.000 EUR und den der Ehefrau F auf 10.000 EUR. Wie bestimmt sich der Verfahrenswert für das Auskunftsverfahren?

     

    Lösung: Der geschätzte Zugewinn der F muss von dem geschätzten Zugewinn des M abgezogen werden. Der Zugewinnausgleichsanspruch beträgt die Hälfte der Differenz. R setzt als Verfahrenswert einen Bruchteil von 1/2 für den Auskunftsanspruch an. Er kommt daher zu folgendem Verfahrenswert:

    Geschätzter Zugewinn des Ehemanns

    75.000 EUR

    abzüglich

    geschätztem Zugewinn der Ehefrau

    - 10.000 EUR

    Differenz

    65.000 EUR

    hiervon 1/2 (Ausgleichsanspruch)

    32.500 EUR

    davon Bruchteil von 1/2 (Auskunftsklage)

    16.250 EUR

    = Verfahrenswert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 3 ZPO)

     

     

    5. Klage und Widerklage: Werte grundsätzlich addieren

    Erhebt der andere Ehegatte eine Widerklage und macht ebenso einen Zugewinnausgleich geltend, dann sind folgende Schritte zu beachten: Zunächst werden die jeweiligen Ansprüche nach § 35 FamGKG bewertet. Dann werden die Werte der wechselseitigen Anträge auf Zugewinnausgleich addiert.

     

    Wenn sich die Ansprüche wechselseitig ausschließen, ist dies unerheblich. Obwohl gleiche Rechtsverhältnisse zugrunde liegen, handelt es sich nämlich bei den jeweiligen Vermögenspositionen inhaber- und gesamtbetragsbezogen um unterschiedliche Ansprüche. Dies führt dazu, dass gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG die Werte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen sind, da die Ansprüche nicht wirtschaftlich identisch sind. Das Additionsverbot ist nicht zu berücksichtigen (OLG Köln 23.1.14, 12 WF 168/13, Abruf-Nr. 146175).

     

    • Beispiel 4: Ehemann verlangt geringeren Betrag per Widerklage

    Ehefrau F beantragt Zugewinnausgleich in Höhe von 50.000 EUR (§ 35 FamGKG). Ehemann M erhebt Widerklage und beantragt einen Zugewinnausgleich von 20.000 EUR (§ 35 FamGKG). Welchen Verfahrenswert kann Rechtsanwalt R zugrunde legen?

     

    Lösung: R kann die Werte addieren. Damit ist das Verfahren mit einem Wert von 70.000 EUR zu bewerten (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG).

     

    6. Beschwerde: Antrag des Rechtsmittelführers maßgeblich

    Im Rechtsmittelverfahren richtet sich der Verfahrenswert zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 40 Abs. 1 FamGKG). Dies gilt auch, wenn eine Frist gilt, in der das Rechtsmittel begründet werden muss und innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittelantrag eingeht.

     

    • Beispiel 5: Rechtsanwalt nimmt Antrag wieder zurück

    Rechtsanwalt R erhebt für den Ehemann M ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, dass er einen Zugewinnausgleichsbetrag von 38.000 EUR an seine Ehefrau F zu zahlen hat. R nimmt das Rechtsmittel später wieder zurück. Welchen Verfahrenswert für die Anwaltsgebühren kann R zugrunde legen?

     

    Lösung: Der Wert kommt auf den Antrag des M an. Folgende Varianten sind möglich:

     

    • a) Hat M als Rechtsmittelführer keinen Antrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend. Das bedeutet, dass der Verfahrenswert 38.000 EUR beträgt. Hiernach richten sich Anwalts- und Gerichtsgebühren.
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    • b) Hat M einen Antrag gestellt, die Zugewinnausgleichsforderung von 38.000 EUR z. B. auf 18.000 EUR zurückzusetzen, ist der Verfahrenswert mit 20.000 EUR zu bemessen (Differenz zwischen 38.000 EUR und 18.000 EUR).
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    • c) Hat M zwar den Antrag gestellt, die Zugewinnausgleichsforderung zurückzusetzen, hat er aber diesen Antrag erst gestellt, nachdem die Begründungsfrist abgelaufen war, ist wieder die Beschwer für den Verfahrenswert maßgebend. R kann somit 38.000 EUR als Wert zugrunde legen.
    •  
     

     

    PRAXISHINWEIS | Bevor Sie ein Rechtsmittel zurücknehmen, sollten Sie darauf achten, ob ein Antrag gestellt wurde. Wichtig ist jedoch, dass der Antrag nicht als rechtsmissbräuchlich ausgelegt wird, weil er nur gestellt wurde, um Gebühren zu erhalten. Ein wichtiges Indiz dafür ist, wenn der beschränkte Antrag sich materiell-rechtlich nicht erklären lässt oder der Rechtsmittelantrag kurz darauf zurückgenommen wird.

     

     

    • Übersicht über Verfahrenswerte
    Tätigkeit
    Norm
    Verfahrenswert
    Besonderheiten

    Leistungsklage

    § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 35 FamGKG

    Eingeklagter/geforderter Betrag

    RA und Mandant schließen Vergütungsvereinbarung ab, weil abzusehen ist, dass rechnerisch keine Ausgleichsforderung besteht

    Abwehr einer Ausgleichsforderung

    § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 35 FamGKG

    Auftrag des Mandanten

    Einstweilige Anordnung in Zugewinnausgleichsverfahren

    Einstweilige Anordnung im Zugewinnverfahren nicht möglich

    Auskunftsantrag

    § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 3 ZPO

    Bruchteil des Leistungsanspruchs von 1/10 bis 1/2

    Je geringer die Kenntnisse, desto höher das Auskunftsinteresse

    Auskunftsantrag und Widerauskunftsantrag

    § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG

    Jeweilige Werte für den Auskunftsantrag werden addiert

    Kein Additionsverbot

    Klage und Widerklage

    § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG

    Nach § 35 FamGKG ermittelte Werte werden addiert

    Kein Additionsverbot

    Beschwerde

    § 40 FamGKG

    Wert bestimmt sich nach Antrag des Rechtsmittelführers

    Ist kein Antrag gestellt, richtet sich der Wert nach der Beschwer

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 31 | ID 43728667