Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gebührenrechtliche Einheit

    Tätigkeit vor oder nach unbedingtem Auftrag? Gestaltungsspielraum bietet Vorteile

    von RiOLG Dr. Julia Bettina Onderka, Köln

    | Bestimmte anwaltliche Tätigkeiten werden nicht gesondert vergütet, sondern von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Welche Handlungen vor, während und nach dem Rechtsstreit gebührenrechtlich zu diesem zählen, regelt § 19 Abs. 1 RVG. Der folgende Beitrag befasst sich mit wichtigen Fallgestaltungen des vorbereitenden Verfahrens und zeigt auf, wo die Grenze zu einer (weiteren) gebührenpflichtigen Tätigkeit des Anwalts gezogen wird. |

    1. Verfahrensvorbereitung bleibt ohne besondere Vergütung

    Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG gehören zum Rechtszug oder dem Verfahren insbesondere Tätigkeiten zur Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet. Für Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ein gerichtliches Verfahren greift die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG erst ein, wenn dem Anwalt ein Prozessauftrag erteilt wurde.

     

    MERKE | Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung von Vorb. 3 Abs. 1 VV RVG im Rahmen des 2. KostRMoG klargestellt: Die Gebühren nach Teil 3 VV RVG sind erst einschlägig, wenn der Anwalt einen unbedingten Auftrag als Prozessbevollmächtigter erhalten hat. Ohne einen solchen unterfallen Vorbereitungshandlungen dem Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG.

     

     

    • Beispiel 1

    Mahnt Anwalt A die ausstehende Kaufpreisforderung ohne Prozessauftrag gegenüber Gegner G an, handelt es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit, für die eine Geschäftsgebühr entsteht, Nr. 2300 VV RVG. Diese wird eventuell im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG angerechnet.

     

    Abwandlung: Mahnt A die Kaufpreisforderung erst nach erteiltem Prozessauftrag an, handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung für das Gerichtsverfahren, die von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG erfasst wird.

     

    Ist eine freiwillige Zahlung des Gegners in einer durchschnittlich schwierigen Angelegenheit zu erwarten, steht sich der Anwalt angesichts einer 1,3-Geschäftsgebühr (im Vergleich zu einer 0,8-Verfahrensgebühr) bei einer Tätigkeit ohne Verfahrensauftrag besser. Vorbereitend nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG sind insbesondere die Tätigkeiten aus der folgenden Checkliste:

     

    Checkliste / Vorbereitende Tätigkeiten - § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG

    • Sammlung der maßgeblichen Informationen,
    • Akteneinsicht und Einholung von Auskünften (z.B. Gerichtsakten, Grundbuch, Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen),
    • Beratung des Mandanten hinsichtlich des Verfahrensablaufs,
    • Mahn- oder Kündigungsschreiben,
    • tatsächliche Ermittlungen (z.B. der Anschrift, der Vertretungsverhältnisse des Gegners, der Zeugen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse) oder
    • vorbereitende rechtliche Recherchen.
     

     

    PRAXISHINWEIS | Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Einholung der sogenannten Deckungsschutzzusage beim Rechtsschutzversicherer des Mandanten. Diese wird teilweise als Vorbereitungshandlung angesehen, die nicht gesondert zu vergüten ist. Teilweise wird auch vertreten, dass es sich um eine eigenständige Angelegenheit handelt, die nach Nr. 2300 VV RVG vergütet wird. Angesichts dieses Streits sowie der Tatsache, dass eine Erstattung dieser Kosten durch den Gegner nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (BGH NJW 12, 919), sollte der Mandant entsprechend belehrt werden. So hat er die Möglichkeit, die Deckungszusage selbst einzuholen.

     

    2. Gebühren für außergerichtliche Verhandlungen

    Weitere Vorbereitungstätigkeiten sind außergerichtliche Verhandlungen, § 19 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Führt der Anwalt sie über den Gegenstand seines Prozessauftrags, ist die Tätigkeit von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Daneben kann er hierfür eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abrechnen, wenn die Voraussetzungen der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG erfüllt sind.

     

    Soweit die außergerichtlichen Verhandlungen zum Erfolg führen, erhält er neben der Terminsgebühr auch eine Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG. Die Verfahrensgebühr allerdings kann er wegen des vorzeitigen Endes der Angelegenheit nach Nrn. 3100, 3101 VV RVG nur in Höhe von 0,8 in Rechnung stellen.

     

    • Beispiel 2

    Anwalt A1 wird mit der gerichtlichen Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Höhe von 10.000 EUR beauftragt. Nachdem er den Gegner G ein letztes Mal zur Zahlung aufgefordert hat, meldet sich dessen Anwalt A2 bei A1. Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung wird eine Einigung über die Forderung erzielt. A1 kann folgende Gebühren aus einem Wert von 10.000 EUR abrechnen:

     

    0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3100, 3101 VV RVG

    446,40 EUR

    1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG

    669,60 EUR

    1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG

    837,00 EUR

    Auslagepauschale, Nr. 7002 VV RVG

    20,00 EUR

    Zwischensumme

    1.973,00 EUR

    19 Prozent Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG

    374,87 EUR

    Gesamt

    2.347,87 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 84 | ID 42582572