· Nachricht · Gerichtskostenvorschuss
Fristwahrung: Bleibt die Rechnung aus, muss der Kläger nach angemessener Zeit nachfragen
| Zwar darf ein Kläger grundsätzlich abwarten, bis das Gericht den Kostenvorschuss anfordert. Bleibt die Anforderung allerdings aus, darf er nur eine angemessene Zeit untätig bleiben. Dann muss er sich mit seinem Anliegen wieder in Erinnerung rufen (LG Frankfurt 3.12.14, 2-13 S 143/13). |
Klägerin K verwaltete eine WEG, deren Mitglieder die Beklagten B waren. Die Klage ging am 22.10. bei Gericht ein. Anwältin A der K hatte das Gericht mit ihrer Klageschrift ermächtigt, die Gerichtgebühren einzuziehen. Vier Tage später wurde ihr die Kostenvorschussrechnung an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übersandt. Aufgrund einer Fehlermeldung versandte das Gericht sie drei Tage später zudem per Post. Anfang September fragte das Gericht bei A mangels Reaktion nach. A teilte mit, keine Rechnung erhalten zu haben. Die Rechnung erreichte A jedenfalls Ende November. Am 10.12. zahlte sie den Vorschuss.
Das AG gab der Klage statt, aber die Berufung der B hatte Erfolg: Die Klagefrist für die Anfechtungsklage war abgelaufen.