· Nachricht · Geschäftsgebühr
Mandant nutzt Algorithmus: Anwalt verdient Geschäftsgebühr
| Das AG Köln hat jetzt entschieden: Zugunsten eines Anwalts wird die Geschäftsgebühr auch durch Erstellen eines durch Algorithmus generierten Mahnschreibens ausgelöst (5.3.20, 120 C 137/19, Abruf-Nr. 215458 ). |
Es ging um eine Fluggastentschädigung. Die Betroffenen hatten ihre Flugdaten und persönliche Daten mit Bankverbindung auf der Website des Anwalts eingegeben. Der dortige Algorithmus ermittelt, ob ein Anspruch besteht und generiert ein Anspruchsschreiben an die Fluggesellschaft. So erbringt dieser Algorithmus nichts anderes bzw. dieselbe Dienstleistung, wie ein Anwalt im mündlichen Gespräch, der anschließend ein Anspruchsschreiben verfasst. Dies sei vergleichbar mit dem Fall, in dem ein Anwalt in einer Verkehrsunfallsache Schadenersatz geltend macht und den Mandanten vorbereitete Formulare ankreuzen und ausfüllen lässt. Addiert der Anwalt die Positionen, die er im Anspruchsschreiben formuliert, hat er die Geschäftsgebühr verdient.
Das AG Köln hat „Neuland“ betreten und richtig entschieden. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr spielt es keine Rolle, ob der Mandant zuvor mit dem Anwalt mündlich gesprochen hat. Die Gebühr ist verdient.
Weiterführende Hinweise
- Anrechnung der Geschäftsgebühr bei isolierter Kostenerstattungsklage?, RVG prof. 19, 159
- Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren auf Verfahrensgebühr für parallel geführtes Eilverfahren, RVG prof. 19, 202