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  • · Nachricht · Gesellschaftsrecht

    Spruchverfahren: Keine Gebührenerhöhung für gemeinsamen Vertreter

    | Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG ( BGH 13.11.13, I ZR 15/12, Abruf-Nr. 133879 ). |

     

    Für eine Gebührenerhöhung besteht kein Anlass, weil das Gesetz bereits bei der Bemessung des Gegenstandswerts berücksichtigt, dass der gemeinsame Vertreter mehrere Antragsberechtigte „vertritt“.

    Quelle: ID 42456485