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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Neuregelungen zur Terminsgebühr nach dem 2. KostRMoG schaffen in vielen Punkten Klarheit

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Zum 1.7.13 soll das 2. KostRMoG in Kraft treten. Neben einer Anhebung der Gebührenbeträge bringt es auch wichtige strukturelle Änderungen im Vergütungsverzeichnis mit sich. U.a. wird der Anwendungsbereich der Terminsgebühr für gerichtliche Verfahren nach Teil 3 VV RVG erweitert. |

    1. Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG

    Durch die Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG soll zweierlei erreicht werden. Zum einen sollen künftig grundsätzlich alle gerichtlichen Termine eine Terminsgebühr auslösen, ausgenommen bloße Verkündungstermine. Zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das zugrunde liegende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht.

     

    • Die neue Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG
    • (3) Die Terminsgebühr entsteht für die
    • 1. Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts, dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber;
    • 2. Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung;
    • 3. Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen bestellten Sachverständigen anberaumten Termins
    • sowie in den besonders bestimmten Fällen.