· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Neuregelungen zur Terminsgebühr nach dem 2. KostRMoG schaffen in vielen Punkten Klarheit
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Zum 1.7.13 soll das 2. KostRMoG in Kraft treten. Neben einer Anhebung der Gebührenbeträge bringt es auch wichtige strukturelle Änderungen im Vergütungsverzeichnis mit sich. U.a. wird der Anwendungsbereich der Terminsgebühr für gerichtliche Verfahren nach Teil 3 VV RVG erweitert. |
1. Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG
Durch die Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG soll zweierlei erreicht werden. Zum einen sollen künftig grundsätzlich alle gerichtlichen Termine eine Terminsgebühr auslösen, ausgenommen bloße Verkündungstermine. Zum anderen soll klargestellt werden, dass die Terminsgebühr für Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das zugrunde liegende Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht.
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