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  • · Nachricht · Hebegebühr

    Für Weiterleitung von Zahlungen des Kostenschuldners kann Anwalt Hebegebühr von seinem Mandanten verlangen

    | Leistet der Kostenschuldner Zahlungen an den Rechtsanwalt, die dieser an seinen Auftraggeber weiterleiten muss, kann der Prozessbevollmächtigte hierfür eine gesonderte Gebühr gemäß Nr. 1009 VV RVG verlangen (LG München 11.8.22, 4 O 10692/20, Abruf-Nr. 235259 ). |

     

    Nach Ansicht des LG kann diese Gebühr ‒ ab Antragstellung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO i. V. m. § 247 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst ‒ auch gegenüber dem eigenen Mandanten nach § 11 RVG festgesetzt werden. Grundsätzlich muss der Gegner diese Gebühren nach §§ 280, 286 BGB, § 91 ZPO oder § 788 ZPO erstatten.

     

    MERKE | Die Hebegebühr beträgt bis einschließlich 2.500 EUR 1 Prozent des Zahlungsbetrags, von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000 EUR dann 0,5 Prozent des Zahlungsbetrags und für den darüber hinausgehenden Betrag noch 0,25 Prozent des Auszahlungsbetrags. Zu rechnen ist je Auszahlung. Der Mindestbetrag beläuft sich auf 1 EUR. Über das Jahr gesehen können so erhebliche Beträge zusammenkommen.

     

    (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 146 | ID 49493381