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  • · Nachricht · Honorarvereinbarung

    Vereinbarte Anwaltsvergütung als Geschäftsgebühr anrechenbar?

    | Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300-2303 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat. |

     

    Der Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit unterliege dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt ist, dass außerprozessual eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist (BGH 16.10.14, III ZB 13/14).

     

    https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=16.10.2014&Aktenzeichen=III%20ZB%2013/14 

    Quelle: ID 43186572