· Fachbeitrag · Inkassokosten
Neu: Inkassounternehmer rechnen nach RVG ab
von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Inkassounternehmen müssen seit dem 9.10.13 den Erstattungsanspruch gegen den Schuldner wie Rechtsanwälte nach dem RVG abrechnen. Dies soll unseriösen Inkassopraktiken entgegenwirken. Hintergründe liefern dieser und ein folgender Beitrag. Die Kostentransparenz ist zu begrüßen. Soweit Rechtsanwälte für ihren Mandanten Inkassokosten beitreiben/abwehren, bewegen sie sich nun hier auf bekanntem Terrain. |
1. Rechtlicher Hintergrund und Anwendungsbereich
Die Höhe der Erstattungsfähigkeit regelt für Inkassokosten von Personen, die
Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG) der neue § 4 Abs. 5 S. 1 des Einführungsgesetzes zum RDG (RDGEG). Zu der entsprechenden Änderung kam es durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, das am 1.10.13 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 13, 3714). Es tritt in zwei Stufen zum 9.10.13 und zum 1.11.14 in Kraft. Einerseits enthält das Gesetz Informations- und Mitteilungspflichten, die nach § 11a RDG und § 43d BRAO für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen gelten (Goebel, Forderungsmanagement professionell 13, 158). Sie treten am 1.11.14 in Kraft. Die Neuregelung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gilt bereits seit dem 9.10.13.
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