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  • · Fachbeitrag · Klageerweiterung

    PKH muss nicht neu beantragt werden

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B.A., Leipzig

    Im Zweifel erfasst ein einmal gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch nachfolgende Klageerweiterungen und einen über die Streitgegenstände hinausgehenden Mehrvergleich, ohne dass auch für diese ausdrücklich Prozesskostenhilfe beantragt werden muss (LAG Berlin-Brandenburg 1.6.15, 6 Ta 931/15, Abruf-Nr. 145146 ).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erhob eine Kündigungsschutzklage und beantragte Prozesskostenhilfe (PKH). Die Parteien hatten ein Arbeitsverhältnis geschlossen, das die Beklagte in der Probezeit - drei Tage nachdem es Anfang März begonnen hatte - zum 20. März fristgerecht ordentlich kündigte. Mehr als einen Monat, nachdem sie ihre Kündigungsschutzklage erhoben hatte, forderte die Klägerin ihren Bruttolohn für März, erweiterte also ihre Klage um einen Zahlungsantrag. Hierfür beantragte sie nicht ausdrücklich PKH. Die Parteien verglichen sich. Am gleichen Tag wies das Gericht den PKH-Antrag der Klägerin zurück, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin erhob eine sofortige Beschwerde, die das ArbG abwies und das LAG für teilweise begründet hielt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG stellte fest, dass das ArbG in seinem PKH-Beschluss die Klageerweiterung hätte berücksichtigen müssen: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der PKH-Entscheidung. Dies entspricht einem BAG-Beschluss. Hiernach sind nachträgliche Klageerweiterungen vom PKH-Antrag umfasst, solange das Gericht über den (ersten) PKH-Antrag nicht entschieden hat. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien vor der PKH-Entscheidung gerichtlich durch einen Mehrvergleich einigen (BAG 30.4.14, 10 AZB 13/14, Abruf-Nr. 145147).