· Fachbeitrag · Kosten der Nebenintervention
Urteilsberichtigung korrigiert nur versehentliche Abweichungen
| Hat der Richter den Ausspruch über die Kosten des Streithelfers vergessen, kommt eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Es bedarf einer fristgebundenen Ergänzung nach § 321 ZPO. |
Im Fall des BGH (16.4.13, II ZR 297/11, Abruf-Nr. 140865) wurde die obsiegende Partei von einem Streithelfer unterstützt. Entgegen § 101 ZPO, der vorsieht, dass über die Kosten der Nebenintervention gesondert zu entscheiden ist, wurde dies unterlassen. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 321 ZPO hat der Bevollmächtigte des Streithelfers eine Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO beantragt. Das hat der BGH abgelehnt: Es liege keine versehentliche Abweichung des Erklärten vom Gewollten vor. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mithilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Die Abweichung muss zudem offenbar sein: Sie muss sich aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder der Verkündung nach außen deutlich ergeben und für Dritte erkennbar sein (BGH NJW 85, 742).
PRAXISHINWEIS | Zur Pflicht des Bevollmächtigten des Streithelfers gehört es, nach Eingang der Entscheidung schon im eigenen Gebühreninteresse zu prüfen, ob über die Kosten der Nebenintervention entschieden wurde. Ist das nicht der Fall, muss unmittelbar die Ergänzung der Entscheidung innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nach § 321 ZPO beantragt werden. Anderenfalls droht ein Haftungsfall und der Wegfall des eigenen Gebührenanspruchs. |