23.07.2013 · Fachbeitrag · Kosten des Vergleichs
Keine gesamtschuldnerische Haftung nach Vergleich ohne ausdrückliche Vereinbarung
| Schließen die Parteien einen Vergleich, in dem sich mehrere Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung als Gesamtschuldner verpflichten, wird hinsichtlich der Kosten jedoch nur vereinbart, dass die Beklagten die Kosten tragen, so kommt eine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten nicht in Betracht (LG Baden-Baden 17.6.13, 4 O 333/11, Abruf-Nr. 132255 ). |
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