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  • · Fachbeitrag · Kostenansatzverfahren

    Fehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde kann in weitere Beschwerde umgedeutet werden

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Eine Rechtsbeschwerde im Kostenansatzverfahren ist nicht statthaft. Das gilt auch, wenn sie vom Beschwerdegericht irrtümlich zugelassen worden ist. Eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde kann jedoch in eine weitere Beschwerde umzudeuten sein (BGH 7.2.13, VII ZB 58/12, Abruf-Nr. 130823).

     

    Sachverhalt

    Nach Abschluss des Verfahrens hatte die Gerichtskasse der Beklagten 622,24 EUR als Übernahmeschuldnerin (§ 29 Nr. 2 GKG) in Rechnung gestellt. Hiergegen hatte sie gemäß § 66 Abs. 1 GKG Erinnerung eingelegt, die das AG zurückgewiesen hat. Auf ihre Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG hat das LG als Beschwerdegericht die Kostenrechnung aufgehoben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Gerichtskasse, die Entscheidung des AG wieder herzustellen. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG umgedeutet und die Sache an das zuständige OLG verwiesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG über den Kostenansatz ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nicht statthaft, denn nach § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren nicht statt. Damit ist eine Rechtsbeschwerde an den BGH ausgeschlossen (so bereits BGH NJW 03, 70). Daran ändert auch die Zulassung durch das LG nichts. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO greift nur hinsichtlich des Zulassungsgrundes, eröffnet aber kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (BGH NJW 03, 70; BauR 10, 1791).

     

    Die fehlerhafte Zulassung der Rechtsbeschwerde kann jedoch in eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG umgedeutet werden. Das war hier ohne Weiteres möglich, da die Beschwerde gegen den Kostenansatz - im Gegensatz zur Streitwertbeschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 6 GKG) - keine Frist kennt.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, in der Begründung leider nicht. Eine Rechtsbeschwerde ist nach dem GKG nicht vorgesehen, unabhängig davon, ob es sich um Verfahren über den Kostenansatz, die Streitwertfestsetzung oder ein sonstiges Verfahren handelt (z.B. Beschwerde gegen Anordnung einer Vorauszahlung). Das hat jedoch nichts mit § 66 Abs. 3 S. 3 GKG zu tun, sondern beruht schlicht und einfach darauf, dass das GKG keine Rechtsbeschwerde kennt, sondern nur Erinnerung, Beschwerde und weitere Beschwerde. Die Rechtsmittel der ZPO sind im GKG nicht anwendbar, wie der Gesetzgeber mit dem neuen § 1 Abs. 5 GKG nochmals ausdrücklich klarstellen wird. Der Beschwerdeausschluss des § 66 Abs. 3 S. 3 GKG betrifft nur die Erstbeschwerde.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 74 | ID 39032280