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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Kosten eines Unterbevollmächtigten dürfen Reisekosten des auwärtigen Anwalts nicht wesentlich übersteigen

    | Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, stellen notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO dar, soweit sie die hierdurch ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen ( BGH 26.2.14, XII ZB 499/11, Abruf-Nr. 141034 ). |

     

    Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist auf eine ex ante-Betrachtung abzustellen. Maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

     

    Mehr zu dem Beschluss bald in RVG professionell

    Quelle: ID 42630272