· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Reisekosten des Anwalts am dritten Ort
von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn
Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH 13.9.11, VI ZB 9/10, Abruf-Nr. 113424). |
Sachverhalt
Die Klägerin wohnt in Gröditz (ca. 60 km von Dresden). Ihr Anwalt ist in Riesa (ca. 45 km von Dresden) niedergelassen, das zum Bezirk des LG Dresden gehört. Nach Festsetzung der Reisekosten des Anwalts der Klägerin macht die Beklagte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde weiterhin geltend, die Reisekosten seien nicht zu ersetzen, weil die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Das Beschwerdegericht hat zu Recht eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung angenommen (§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO).
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