Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Reisekosten des Anwalts am dritten Ort

    von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

    Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind die Kosten jedenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH 13.9.11, VI ZB 9/10, Abruf-Nr. 113424).

    Sachverhalt

    Die Klägerin wohnt in Gröditz (ca. 60 km von Dresden). Ihr Anwalt ist in Riesa (ca. 45 km von Dresden) niedergelassen, das zum Bezirk des LG Dresden gehört. Nach Festsetzung der Reisekosten des Anwalts der Klägerin macht die Beklagte mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde weiterhin geltend, die Reisekosten seien nicht zu ersetzen, weil die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen sei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Beschwerdegericht hat zu Recht eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung angenommen (§ 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO).