· Fachbeitrag · Kostenerstattung
Vorsicht bei vereinbarter Vergütung
| Mandate über Beträge von mehreren Millionen EUR spielen in der Praxis durchaus eine Rolle. Im Rahmen der Kostenfestsetzung kommt es hier immer wieder zu Streit, insbesondere wenn der Anwalt eine gesonderte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für eine Anschlussdeckung abschließt und dann Ersatz vom unterlegenen Gegner für die gezahlte Prämie beansprucht. |
Sachverhalt
Der BGH hat jetzt entschieden: Die unterliegende Partei hat keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt. Ebenso löst eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR entfällt (24.1.18, VII ZB 60/17, Abruf-Nr. 200168).
Im betreffenden Fall nahm die Klägerin die beiden Beklagten gesamtverbindlich auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von über 3 Mio. EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das LG wies die Klage ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten in Höhe von 4.819,30 EUR für eine Anschlussdeckung der Beklagtenvertreter bezüglich deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend gemacht und ausgeführt, die Beklagtenvertreter würden einen Stammvertrag mit einer Deckungssumme in Höhe von 2 Mio. EUR unterhalten; aufgrund des hohen Streitwerts hätten die Beklagten mit den Beklagtenvertretern vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. EUR abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei. Der Rechtspfleger des LG lehnte eine Berücksichtigung der Kosten für die Haftpflichtversicherung ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das OLG zurück. Die Rechtsbeschwerde wies der BGH ebenfalls zurück.
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