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  • · Nachricht · Kostenerstattung

    Wettbewerbsprozess: Abschlussschreiben kein Schreiben einfacher Art

    | Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist in der Regel nicht als Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2302 VV RVG anzusehen. |

     

    Vielmehr fällt in der Regel eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an (OLG Hamburg 6.2.14, 3 U 119/13).

    Quelle: ID 42611123