· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Anwalt verdient 1,3-Geschäftsgebühr für wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
(BGH 22.1.15, I ZR 59/14, Abruf-Nr. 177795) |
Sachverhalt
Nachdem die Klägerin K und die Beklagte B sich wettbewerbsrechtlich auseinandergesetzt hatten, forderte K von B, die Kosten eines Abschlussschreibens zu erstatten. Das Abschlussschreiben hatte folgenden Hintergrund: K ließ B eine einstweilige Verfügung des LG zustellen, durch die B sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verboten wurden. Nach einem Widerspruch der B bestätigte ein Urteil des LG die einstweiligen Verfügungen. K forderte B auf, eine Abschlusserklärung hinsichtlich von neun Unterlassungsansprüchen abzugeben. Bezogen auf sieben Ansprüche gab B die Abschlusserklärung fristgemäß ab. Bezüglich der zwei verbleibenden Ansprüche legte B Berufung gegen das Urteil des LG ein. K forderte von B die Kosten des Abschlussschreibens und legte eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde. B lehnte die Forderung ab. Das LG legte eine 0,8-Geschäftsgebühr zugrunde. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Mit der Revision beantragte B erfolglos, die Klage abzuweisen und nur eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzuerkennen. K legte erfolgreich Anschlussrevision ein.
Entscheidungsgründe
B war verpflichtet, die Kosten des Abschlussschreibens auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zu erstatten. Die Funktion des Abschlussschreibens spricht dagegen, die Gebühr unter die 1,3-Regelgebühr zu senken: Es ist mit einer Abmahnung, die die Hauptsache vorbereitet, vergleichbar.
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