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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Anwalt verdient 1,3-Geschäftsgebühr für wettbewerbsrechtliches Abschlussschreiben

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    • 1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung an den Schuldner eine Wartefrist eingehalten hat. Angemessen ist eine Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist.
    • 2. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will. Dabei darf die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein.
    • 3. Eine dem Schuldner gesetzte, zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang. Der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
    • 4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zu vergüten.

    (BGH 22.1.15, I ZR 59/14, Abruf-Nr. 177795)

    Sachverhalt

    Nachdem die Klägerin K und die Beklagte B sich wettbewerbsrechtlich auseinandergesetzt hatten, forderte K von B, die Kosten eines Abschlussschreibens zu erstatten. Das Abschlussschreiben hatte folgenden Hintergrund: K ließ B eine einstweilige Verfügung des LG zustellen, durch die B sieben Werbeaussagen für ein Arzneimittel verboten wurden. Nach einem Widerspruch der B bestätigte ein Urteil des LG die einstweiligen Verfügungen. K forderte B auf, eine Abschlusserklärung hinsichtlich von neun Unterlassungsansprüchen abzugeben. Bezogen auf sieben Ansprüche gab B die Abschlusserklärung fristgemäß ab. Bezüglich der zwei verbleibenden Ansprüche legte B Berufung gegen das Urteil des LG ein. K forderte von B die Kosten des Abschlussschreibens und legte eine 1,3-fache Geschäftsgebühr zugrunde. B lehnte die Forderung ab. Das LG legte eine 0,8-Geschäftsgebühr zugrunde. Die Berufungen beider Parteien blieben erfolglos. Mit der Revision beantragte B erfolglos, die Klage abzuweisen und nur eine 0,3-fache Geschäftsgebühr anzuerkennen. K legte erfolgreich Anschlussrevision ein.

    Entscheidungsgründe

    B war verpflichtet, die Kosten des Abschlussschreibens auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zu erstatten. Die Funktion des Abschlussschreibens spricht dagegen, die Gebühr unter die 1,3-Regelgebühr zu senken: Es ist mit einer Abmahnung, die die Hauptsache vorbereitet, vergleichbar.