· Nachricht · Kostenfestsetzung
Bei längerem Ruhen des Verfahrens wird anwaltliche Vergütung fällig
| Die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwälte können ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG gilt dies auch, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat (LAG Berlin-Brandenburg 26.10.23, 26 Ta [Kost] 6085/23, Abruf-Nr. 239062 ). |
Entscheidend sei aber, dass das Gericht zu erkennen gegeben hat, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben will (vgl. LAG Köln 17.11.11, 7 Ta 30/11, Rn. 11; OLG Karlsruhe NJW-Spezial 08, 92). Einer förmlichen Ruhensanordnung i. S. v. § 251 ZPO bedürfe es nicht. Im konkreten Fall wollte der Betriebsrat dem Unternehmen den Einsatz einer bestimmten Software gerichtlich untersagen lassen. Wegen des Verfahrens vor einer Einigungsstelle bat er um eine Aufhebung des Gerichtstermins. Danach wurde das Verfahren mehr als ein Jahr lang nicht mehr aufgerufen. Die Anwälte begehrten nun Streitwertfestsetzung als Grundlage ihrer Vergütung.
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)