· Nachricht · Kostenfestsetzung
Gebührenanspruch gehört nicht ins Folgeverfahren
| Das Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO und das Verfahren über dessen Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual eigenständig. Dennoch gelten sie kostenrechtlich als dieselbe Angelegenheit nach § 16 Nr. 5 RVG. Der Anwalt kann also nur einmal Gebühren fordern und darf seinen Anspruch auch nicht erst im zweiten Verfahren geltend machen, nur weil dies für seinen Mandanten günstiger ist (OVG Schleswig-Holstein 9.2.24, 1 MR 9/20, Abruf-Nr. 240661 ). |
Hier lag der Fall derart, dass der Mandant im Ausgangsverfahren unterlegen war und die Anwaltskosten selbst tragen musste. Im anschließenden Abänderungsverfahren obsiegte er ‒ hier hatte er nun auch einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Gegner. Doch damit kann er nicht die bereits im Ausgangsverfahren entstandenen Gebühren geltend machen, sondern nur Gebühren und Kosten, die erstmals im Abänderungsverfahren entstanden sind. Der Anwalt hat insoweit auch kein „Wahlrecht“, die gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal zu fordernde Vergütung nicht im Ausgangsverfahren (gegenüber dem eigenen Mandanten), sondern erst im Abänderungsverfahren (im Namen des Mandanten gegen den Prozessgegner) geltend zu machen. Eine solche Verlagerung bzw. Aufteilung sieht das Kostenrecht nicht vor.
(mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)
Weiterführende Hinweise
- Prozessualer Kostenerstattungsanspruch und Anwaltsvergütung verjähren unterschiedlich, RVG prof. 24, 3
- Kostenerstattungsanspruch: Verwirkung wird nicht im Festsetzungsverfahren geprüft, RVG prof. 23, 187