· Nachricht · Kostenfestsetzung
Gerichtsort am Gerichtsstand schaltet auswärtigen Anwalt aus
| Führt eine Partei einen Rechtsstreit an ihrem eigenen Gerichtsstand, sind die ihr durch Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch, wenn sie ihre Rechtsangelegenheiten ausschließlich durch eine im Ausland angesiedelte Rechtsabteilung besorgen lässt (OLG Stuttgart 18.11.21, 8 W 324/21, Abruf-Nr. 228521 ). |
Die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung grundsätzlich nicht i. S. d. § 91 ZPO notwendig, wenn das gerichtliche Verfahren am Gerichtsstand der Partei geführt wird (BGH MDR 12, 312; NJW-RR 07, 1071; ZInsO 08, 203; NJW 03, 901).
MERKE | Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der BGH nur in sehr begrenztem Umfang für zulässig erachtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt worden ist, dies als solches notwendig erscheint und ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann. Allein der Umstand, dass der auswärtige Anwalt in ständiger Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber steht, genügt dagegen nicht. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)