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  • · Nachricht · Kostenfestsetzung

    Mandant kann „nicht gebührenrechtliche“ Einwendungen erheben

    | § 11 RVG sieht einen einfachen Weg für eine Vergütungsfestsetzung gegen den Mandanten vor. Allerdings wird die Festsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abgelehnt, wenn der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (OLG Jena 15.4.24, 1 W 118/24, Abruf-Nr. 241815 ). |

     

    Nach einem Zivilrechtsstreit hatte die Mandantin im Vergütungsfestsetzungsverfahren u. a. geltend gemacht, das Mandatsverhältnis sei ein unentgeltliches Gefälligkeitsverhältnis gewesen. Diese Einwendung sei eine nicht gebührenrechtliche Einwendung (so auch BeckOK RVG/v. Seltmann, 63. Ed. 1.9.21, RVG § 11 Rn. 67; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 26. Aufl., RVG § 11 Rn. 172). Es liege auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise trotz des nicht gebührenrechtlichen Einwands eine Vergütungsfestsetzung erfolgen kann. Die Behauptung eines unentgeltlichen Gefälligkeitsverhältnisses sei ‒ gemessen an dem im Festsetzungsverfahren anzulegenden Maßstab ‒ nicht offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfG 25.4.16, 1 BvR 1255/14). Die Mandantin hatte nämlich konkret fassbare Umstände genannt, die nicht bereits von vornherein ‒ ohne materiell-rechtliche Prüfung ‒ als unbeachtlich angesehen werden konnten.

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 111 | ID 50044932