· Nachricht · Kostenfestsetzung
Nur der unstreitige Erfüllungseinwand ist zu berücksichtigen
| Materiell-rechtliche Einwendungen wie die Erfüllung sind bereits im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen und zu bescheiden. Es geht um Einwendungen, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen (LG Berlin 4.8.21, 80 T 233/21, Abruf-Nr. 228516 ). |
Der Erfüllungseinwand kann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie
- unstreitig sind oder
- vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können.
Der Erfüllungseinwand kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn
- zur Berücksichtigung des streitigen Erfüllungseinwands eine (weitere) Sachaufklärung bzw. materiell rechtliche Prüfung erfolgen müsste oder
- zwar die Zahlungen als solche unstreitig sind, nicht aber die Erfüllungswirkung (deren Feststellung muss anhand der materiell rechtlichen Prüfung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach §§ 366, 367 BGB geprüft werden).
MERKE | Kostenerstattungsansprüche sollten immer nur auf eine entsprechende außergerichtliche Anforderung oder die Kostenfestsetzung befriedigt werden. Anderenfalls droht eine abweichende Verrechnung des Gläubigers. |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)